Allgemeines

Die Lutherischen Kirchen (oft auch Evangelisch-Lutherische Kirchen genannt) sind Kirchen, die sich dem Luthertum als Zweig innerhalb des Protestantismus zurechnen. Sie sind im Zuge der Reformation entstanden und wurden insbesondere durch das Wirken von Martin Luther geprägt.

Die lutherischen Kirchen gehören ebenso wie die evangelisch-reformierten Kirchen zu den evangelischen Kirchen. Im Selbstverständnis der Evangelischen ist ihre Glaubenslehre – anders als die der römisch-katholischen Kirche – direkt an das Evangelium angelehnt: die Botschaft, die Gott durch Jesus Christus an die Menschen richtet.

In der Schweiz sind die Evangelisch-Lutherischen Kirchen im Bund Evangelisch-Lutherischer Kirchen zusammengeschlossen. Sie bilden eine konfessionell eigenständige Organisation, die jedoch nicht als Landeskirche mit Kirchensteuerpflicht anerkannt ist. In der Deutschschweiz gibt es drei Gemeinden: die Evangelisch-Lutherische Kirche Bern, die Evangelisch-Lutherische Kirche Zürich sowie die Evangelisch-Lutherische Kirche Basel und Nordwestschweiz. Diese selbständigen Auslandsgemeinden sind mit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbunden.

Zuzug, Anmeldung und Mitgliederbeitrag

In der Schweiz sind nur etwa 4’000 Personen Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Gemeinden. Es gibt keine Kirchensteuerpflicht wie bei der Evangelisch-reformierten Kirche oder Römisch-katholischen Kirche, da eine öffentlich-rechtliche Anerkennung fehlt.

Die Evangelisch-Lutherischen Gemeinden finanzieren sich ausschliesslich durch Mitgliederbeiträge. Diese Beiträge werden nicht über die Einkommenssteuer erhoben, sondern direkt von den Mitgliedern an die Gemeinde gezahlt. Die Einnahmen fliessen in die kirchliche Arbeit der Gemeinde. Die Höhe der Beiträge entspricht in etwa der Kirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche.

Beispiel Zuzug aus Deutschland: Durch den Umzug in die Schweiz (Hauptwohnsitz) endet die Kirchenangehörigkeit in Deutschland.

Wird bei der Anmeldung am Einwohneramt der neuen Wohngemeinde nach der Konfession gefragt, sollte ausdrücklich „lutherisch“ angegeben werden. Die Angabe „evangelisch“ führt in der Regel zur Registrierung als Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde, wodurch dann mit den staatlichen Steuern eine Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Konfession eingezogen wird. Falls man irrtümlich im Personenregister mit der Konfession „evangelisch-reformiert“ eingetragen wird, ist ein Kirchenaustritt bei der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde notwendig, um den falschen Eintrag zu korrigieren.

Gibt man ausdrücklich „lutherisch“ als Konfession an, wird im amtlichen Register des Einwohneramts „unbekannt“ erfasst, womit keine Kirchensteuerpflicht besteht.

Um der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde beizutreten und sie finanziell zu unterstützen, ist eine schriftliche Anmeldung beim Evangelisch-Lutherischen Gemeindebüro erforderlich. Das Anmeldeformular sowie die gültige Verfassung der Gemeinde sind online verfügbar.

Anmerkungen zu einigen Kantonen

Kanton Zürich: Es kommt vor, dass Lutheranerinnen und Lutheraner erst nach Jahren bemerken, dass sie fälschlicherweise als evangelisch-reformiert erfasst wurden und somit Kirchensteuerpflicht zuhanden der Evangelisch-reformierten Kirche besteht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Revision oder Rückerstattung der Kirchensteuer. Die Steuerpflicht endet erst mit dem Datum eines offiziellen Kirchenaustritts.

Kanton Aargau: Auch hier wird bei Neuzuzügern aus Deutschland die Konfession teilweise ungenau erfasst. Statt „unbekannt“ (bei lutherischer Zugehörigkeit) wird oft „evangelisch-reformiert“ eingetragen. Dass das Geld nun einer anderen Kirche zufliesst als zuvor in Deutschland, fällt den Betroffenen häufig erst spät auf.

Kanton Thurgau: Im Kanton Thurgau wird der Begriff „Evangelische Kirche“ anstelle von „Evangelisch-reformierte Kirche“ verwendet. Dies ist jedoch eine rein begriffliche, keine theologische Unterscheidung. Personen evangelisch-lutherischen Glaubens werden daher als evangelische Kantonseinwohner registriert und mit der evangelisch-reformierten Kirchensteuer belastet, solange sie keinen schriftlichen Austritt erklären.

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