Durch Kirchenaustritt wird die Kirchensteuer beendet

Der offizielle Kirchenaustritt beendet die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Der Austritt kann jederzeit eingereicht werden und wirkt sich ab dem Austrittsdatum direkt auf die Berechnung der Kirchensteuer durch das Steueramt aus.

Entscheidend für die Kirchensteuerpflicht ist der Konfessionseintrag im amtlichen Personenregister der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde. Eine direkte Änderung dieses Eintrags bei der Gemeindeverwaltung ist jedoch nicht möglich. Um die Konfession zu löschen, muss der Kirchenaustritt bei der zuständigen Kirchgemeinde eingereicht werden.

Zuständigkeit Kirchgemeinde

Für die Bearbeitung der Kirchenaustritts-Erklärung und die Bestätigung des Kirchenaustritts ist die lokale Kirchgemeinde zuständig.

Der Austritt aus der Kirche wird wirksam, sobald die Austrittserklärung bei der zuständigen Kirchgemeinde eingegangen ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Austrittsbrief die erforderlichen formalen Vorgaben erfüllt. Nach Eingang des Schreibens sind keine weiteren Schritte oder zusätzlichen Angaben von der austretenden Person nötig. Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, den Austritt schriftlich zu bestätigen.

Kirchgemeinden sind in der Schweiz eigenständige öffentlich-rechtliche Körperschaften, vergleichbar mit politischen Gemeinden. Die Bearbeitung und Bestätigung des Kirchenaustritts liegt daher in der Zuständigkeit der Verwaltung der Kirchgemeinde, die in ihrer Struktur ähnelt der Gemeindeverwaltung der politischen Gemeinde.

Meldung an die politische Gemeinde

Nach Eingang der Austrittserklärung ist die Kirchgemeinde verpflichtet, den Austritt nicht nur an die austretende Person zu bestätigen, sondern ihn auch der Verwaltung der politischen Gemeinde zu melden.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die austretende Person den Kirchenaustritt nicht direkt der politischen Gemeinde mitteilen kann. Auch bei einem Wohnsitzwechsel kann die Konfessionszugehörigkeit nicht einfach geändert werden, sondern bleibt bestehen, bis der Austritt offiziell von der Kirchgemeinde gemeldet wird.

Kirchensteuer-Stopp

Entscheidend für die Kirchensteuerpflicht ist die im Personenregister der politischen Gemeinde vermerkte Konfession. Sobald die Kirchgemeinde den Austritt an die politische Gemeinde gemeldet hat, wird die Mutation der Konfessionszugehörigkeit registriert, womit der Kirchenaustritt offiziell abgeschlossen ist. Das Austrittsdatum wird dabei gespeichert und das Steueramt erhält ebenfalls die Information über den Austritt.

Bei der Steuerrechnung wird die geänderte Konfession entsprechend dem Austritts-Datum berücksichtigt und führt zu einer Anpassung des Kirchensteuerbetrags entsprechend dem Datum des Kirchenaustritts. Ein Ausnahmefall besteht bei der Quellenbesteuerung, wo sich der Quellensteuertarif nicht direkt aus dem amtlichen Personenregister ableitet. Der Quellensteuertarif wird in der Regel vom kantonalen Verwaltung verfügt.

Möchten Sie Ihre Kirchensteuerpflicht durch den Kirchenaustritt beenden? Hier erfahren Sie wie der Ablauf ist und die Vorschriften. Informieren Sie sich zum Beenden der Kirchensteuer beenden und welche Formalitäten bei der zuständigen Kirchgemeinde zu beachten sind.

Wie kann ich mich von der Kirchensteuer befreien?

Sie können sich von der Kirchensteuer befreien, indem Sie offiziell aus der Kirche austreten. Dies geschieht durch eine schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde. Nach dem Austritt erhalten Sie eine Bestätigung und werden entsprechend dem Steuergesetz von der Kirchensteuer befreit.

Kann ich Kirchensteuer rückwirkend zurückfordern nach dem Austritt?

Nein, eine Rückforderung vor dem Austritt bezahlter Kirchensteuer ist nicht möglich. Das offizielle Austritts-Datum beendet die Mitgliedschaft und die Kirchensteuer ist bis zum Ende der Kirchensteuerpflicht zu bezahlen. Der Entschluss aus der Kirche auszutreten sollte deshalb zügig umgesetzt werden, um weitere Kirchensteuer zu vermeiden.

Was schreibe ich in die Steuererklärung bei Kirchenaustritt mitten im Jahr?

Bei Austritt im Verlauf des Kalenderjahres, wird die Kirchensteuer maximal noch anteilig bis zum Austrittsdatum erhoben. Ab dem Monat nach dem offiziellen Kirchenaustritt entfällt die Steuerpflicht auf jeden Fall. In einigen Kantonen wird die Kirchensteuer bei teilweiser Kirchenmitgliedschaft für das ganze Jahr erlassen.

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